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Compliance-Schulung

Lieferkettengesetz-Schulung — Sorgfaltspflichten, die Ihr Einkauf kennen muss

Das Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz (LkSG) gilt seit dem 1. Januar 2023 für Unternehmen ab 3.000 Beschäftigten in Deutschland und seit dem 1. Januar 2024 bereits ab 1.000 Beschäftigten. Es verpflichtet zu menschenrechtlicher und umweltbezogener Sorgfalt in der eigenen Geschäftstätigkeit und bei den Zulieferern — überwacht vom BAFA (Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle).

Weniger bekannt: Schulungen sind im LkSG ausdrücklich als Präventionsmaßnahme vorgeschrieben (§ 6) — im eigenen Geschäftsbereich und gegenüber Zulieferern. Und über Vertragsklauseln großer Kunden erreichen die Sorgfaltspflichten längst auch Unternehmen, die formal gar nicht unter das Gesetz fallen. Diese Seite erklärt, wer was schulen muss und wie Sie es effizient umsetzen.

Wer unter das LkSG fällt — und wen es mittelbar trifft

Das LkSG gilt für Unternehmen mit Hauptverwaltung, Hauptniederlassung oder Sitz in Deutschland (sowie für Zweigniederlassungen ausländischer Unternehmen):

  • seit 01.01.2023: ab 3.000 Beschäftigten im Inland
  • seit 01.01.2024: ab 1.000 Beschäftigten im Inland — damit sind mehrere tausend deutsche Unternehmen direkt verpflichtet

In die Beschäftigtenzahl zählen auch ins Ausland entsandte Mitarbeitende sowie — bei verbundenen Unternehmen — die Beschäftigten der Konzerngesellschaften unter bestimmten Voraussetzungen. Leiharbeitnehmer mit über sechs Monaten Einsatzdauer werden mitgerechnet.

Der Radius des Gesetzes ist aber deutlich größer als sein Anwendungsbereich. Verpflichtete Unternehmen müssen ihre Sorgfaltspflichten entlang der Lieferkette durchsetzen — und tun das in der Praxis über Lieferantenkodizes, Vertragsklauseln, Selbstauskünfte und Audits. Wer als Mittelständler einen Konzern beliefert, unterschreibt heute regelmäßig LkSG-bezogene Zusicherungen: zur Achtung von Menschenrechten, zu Umweltstandards, zu eigenen Kontroll- und Schulungsmaßnahmen. Faktisch kaskadieren die Pflichten damit durch die gesamte Lieferkette.

Für beide Gruppen — direkt Verpflichtete und vertraglich Eingebundene — gilt: Die Anforderungen lassen sich nur erfüllen, wenn die handelnden Personen sie kennen. Ein Einkäufer, der die menschenrechtlichen Risikokategorien nicht kennt, kann sie weder in der Lieferantenauswahl noch im Audit erkennen. Genau hier setzt die Schulungspflicht des Gesetzes an.

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LkSG: Kennen Sie Ihre Sorgfaltspflichten?

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Die Sorgfaltspflichten im Überblick: von der Risikoanalyse bis zum BAFA-Bericht

Das LkSG verlangt ein geschlossenes Sorgfaltssystem (§§ 4-10). Die Kernelemente:

  • Risikomanagement & Zuständigkeit (§ 4): Verankerung in allen maßgeblichen Geschäftsabläufen, typischerweise mit einem Menschenrechtsbeauftragten; die Geschäftsleitung muss sich regelmäßig informieren
  • Risikoanalyse (§ 5): jährlich und anlassbezogen — welche menschenrechtlichen und umweltbezogenen Risiken bestehen im eigenen Geschäftsbereich und bei unmittelbaren Zulieferern (von Kinderarbeit über Arbeitsschutz bis zu Umweltverstößen)?
  • Grundsatzerklärung (§ 6 Abs. 2): die von der Geschäftsleitung verabschiedete Menschenrechtsstrategie
  • Präventionsmaßnahmen (§ 6): im eigenen Geschäftsbereich (Beschaffungsstrategien, Schulungen, Kontrollen) und gegenüber unmittelbaren Zulieferern (vertragliche Zusicherungen, Schulungen und Weiterbildungen, Kontrollmechanismen)
  • Abhilfemaßnahmen (§ 7): bei festgestellten Verletzungen — bis hin zum Abbruch der Geschäftsbeziehung als letztes Mittel
  • Beschwerdeverfahren (§ 8): ein Meldekanal, der auch externen Personen entlang der Lieferkette offensteht — hier liegt die direkte Verzahnung mit dem Hinweisgeberschutzgesetz: viele Unternehmen betreiben eine kombinierte Meldestelle, müssen dann aber die Anforderungen beider Gesetze erfüllen
  • Dokumentation & Bericht (§ 10): fortlaufende Dokumentation und jährliche Berichterstattung gegenüber dem BAFA

Bei Verstößen drohen Zwangs- und Bußgelder — je nach Verstoß bis zu 800.000 €, bei Unternehmen mit mehr als 400 Mio. € Jahresumsatz bis zu 2 % des durchschnittlichen Jahresumsatzes — sowie der Ausschluss von öffentlichen Aufträgen für bis zu drei Jahre.

Schulungen: der ausdrückliche Pflicht-Baustein der Prävention

Anders als bei vielen Compliance-Themen muss man die Schulungspflicht im LkSG nicht herleiten — sie steht im Gesetzestext:

  • § 6 Abs. 3 Nr. 3: Zu den Präventionsmaßnahmen im eigenen Geschäftsbereich gehört "die Durchführung von Schulungen in den relevanten Geschäftsbereichen"
  • § 6 Abs. 4 Nr. 3: Gegenüber unmittelbaren Zulieferern muss das Unternehmen "Schulungen und Weiterbildungen" durchführen, um die vertraglichen Zusicherungen durchzusetzen

Das BAFA prüft nicht nur, ob geschult wurde, sondern ob die Maßnahmen wirksam sind (§ 4 Abs. 2): Erreichen die Schulungen die richtigen Zielgruppen? Sind die Inhalte auf die festgestellten Risiken zugeschnitten? Werden sie wiederholt und aktualisiert? Eine einmalige Präsentationsrunde beim Rollout genügt diesem Anspruch nicht.

In der Praxis bedeutet das ein abgestuftes Schulungsprogramm:

  • Relevante Geschäftsbereiche (v.a. Einkauf, Supply-Chain-Management, Compliance, Recht): vertiefte Schulung zu Risikokategorien, Prozessen und Eskalationswegen — regelmäßig wiederholt
  • Führungskräfte und Geschäftsleitung: Verantwortlichkeiten, Grundsatzerklärung, Berichtspflichten, Haftungsdimension
  • Breite Belegschaft: Grundverständnis der Menschenrechtsstrategie und des Beschwerdeverfahrens — jeder sollte wissen, dass es einen Meldekanal gibt und wie er funktioniert
  • Zulieferer: Schulungsangebote zu den vertraglichen Erwartungen — vom Verhaltenskodex bis zum Umgang mit Audits

Die Dokumentation der Schulungen (wer, wann, welche Inhalte, mit welchem Ergebnis) fließt direkt in die BAFA-Berichterstattung und ist bei Kontrollen der erste Nachweis, dass das Präventionskonzept gelebt wird.

Was Einkauf, Compliance und Management konkret können müssen

Die Schulungsinhalte unterscheiden sich deutlich nach Rolle — eine Einheitsschulung verfehlt beide Zielgruppen:

Einkauf & Supply Chain (die wichtigste Zielgruppe):

  • Die geschützten Rechtspositionen kennen: Verbot von Kinder- und Zwangsarbeit, Arbeitsschutz, Vereinigungsfreiheit, angemessene Löhne, Umweltbezüge (u.a. Minamata-, POP- und Basler Übereinkommen)
  • Red Flags erkennen: auffällig niedrige Preise, Herkunftsländer und Branchen mit bekannten Risiken, intransparente Subvergabe, widersprüchliche Auditberichte
  • Sorgfalt in den Einkaufsprozess einbauen: Lieferantenauswahl und -bewertung, Vertragsklauseln und Verhaltenskodex, Selbstauskünfte, Audit-Begleitung, Reaktion auf Hinweise
  • Wissen, wann eskaliert wird: Abhilfeplan, Eskalationsstufen, Abbruch als Ultima Ratio

Compliance & Menschenrechtsbeauftragte:

  • Methodik der Risikoanalyse (Länder-, Branchen-, Warengruppenrisiken; Priorisierung nach Schwere und Einflussmöglichkeit)
  • Betrieb des Beschwerdeverfahrens inklusive Schutz der Hinweisgebenden
  • Dokumentations- und Berichtspflichten gegenüber dem BAFA, Fristen und Formate

Geschäftsleitung & Führungskräfte:

  • Gesamtverantwortung und Organisationspflichten, Inhalt der Grundsatzerklärung
  • Ressourcen-Entscheidungen: Das Sorgfaltssystem braucht Zuständigkeiten, Budget und Rückendeckung
  • Bußgeld- und Vergaberisiken sowie die Reputationsdimension

Für Unternehmen, die nur mittelbar betroffen sind, reicht meist eine kompakte Variante: verstehen, was Kunden vertraglich verlangen, welche Nachweise zu liefern sind und wo eigene Risiken in der Sub-Lieferkette liegen.

CSDDD & Ausblick: warum sich Warten nicht lohnt — und wie Sie digital schulen

Auf EU-Ebene wurde 2024 die Lieferkettenrichtlinie CSDDD (Corporate Sustainability Due Diligence Directive) verabschiedet — sie wurde jedoch durch das Omnibus-Paket (2025) entschärft und ihre Anwendung verschoben; über Schwellenwerte und Pflichtenumfang wird weiter verhandelt. Auch am LkSG selbst wird politisch gearbeitet, etwa bei der Berichtspflicht. Verbindlich ist der jeweils aktuelle Gesetzesstand — bis zu einer Änderung gilt das LkSG mit seinen Sorgfalts- und Präventionspflichten fort.

Für die Schulungsplanung ändert das wenig, denn der Kern bleibt in jedem Szenario gleich: Risiken in der Lieferkette erkennen, Prävention im Einkauf verankern, Beschwerdewege offen halten, Maßnahmen dokumentieren. Wer heute Kompetenz aufbaut, ist für LkSG und jede künftige EU-Variante vorbereitet — und liefert seinen Kunden die vertraglich geforderten Nachweise.

Ein digitales Schulungsformat passt zu diesem beweglichen Umfeld besonders gut:

  • Rollenbasierte Lernpfade für Einkauf, Compliance, Führung und Belegschaft statt einer Einheitsschulung
  • Mini-Lektionen mit Praxis-Szenarien: der auffällige Auditbericht, der Billiganbieter aus der Risikoregion, der Hinweis aus dem Beschwerdekanal — Entscheidungen trainieren statt Paragrafen auswendig lernen
  • Zentrale Aktualisierung bei Rechtsänderungen (CSDDD, LkSG-Novellen) — alle lernen immer den aktuellen Stand
  • Audit-Trail & Zertifikate: die Schulungsdokumentation, die BAFA-Bericht, Kunden-Audits und interne Revision gleichermaßen verlangen
  • Zulieferer-tauglich: Externe Partner lassen sich mit eigenen Zugängen einbinden — die Schulungspflicht gegenüber Zulieferern (§ 6 Abs. 4) wird damit praktisch erfüllbar

So wird aus der Pflicht ein funktionierendes Frühwarnsystem: Geschulte Einkäufer erkennen Risiken, bevor sie zu Vorfällen werden — und Vorfälle, bevor sie zu Bußgeldern werden.

// So sieht die Schulung aus

Lernen, das nicht nach Pflicht aussieht

  • Mini-Lektionen à 5–10 Minuten statt 60-Minuten-Marathon
  • Quiz nach jedem Abschnitt — sofortiges Feedback
  • Audit-fester Nachweis + verifizierbares Zertifikat
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Häufige Fragen

Ab welcher Unternehmensgröße gilt das Lieferkettengesetz?

Seit dem 01.01.2023 für Unternehmen ab 3.000 Beschäftigten im Inland, seit dem 01.01.2024 ab 1.000 Beschäftigten. Mitgezählt werden u.a. ins Ausland entsandte Beschäftigte und unter Voraussetzungen die Beschäftigten konzernangehöriger Gesellschaften. Kleinere Unternehmen sind häufig mittelbar betroffen, weil verpflichtete Kunden die Anforderungen vertraglich weiterreichen.

Sind Schulungen nach dem LkSG wirklich Pflicht?

Ja — ausdrücklich. § 6 Abs. 3 Nr. 3 LkSG nennt "die Durchführung von Schulungen in den relevanten Geschäftsbereichen" als Präventionsmaßnahme im eigenen Geschäftsbereich, § 6 Abs. 4 Nr. 3 verlangt Schulungen und Weiterbildungen bei unmittelbaren Zulieferern zur Durchsetzung der vertraglichen Zusicherungen. Das BAFA prüft zudem die Wirksamkeit der Maßnahmen — einmalige Alibi-Schulungen genügen nicht.

Was prüft das BAFA — und was droht bei Verstößen?

Das BAFA kontrolliert die Einhaltung der Sorgfaltspflichten: von Amts wegen, anlassbezogen auf Beschwerden hin und über die jährlichen Berichte. Es kann Auskünfte und Herausgabe von Unterlagen verlangen und Maßnahmen anordnen. Bei Verstößen drohen Bußgelder — je nach Tatbestand bis 800.000 €, bei Unternehmen über 400 Mio. € Jahresumsatz bis zu 2 % des durchschnittlichen Jahresumsatzes — sowie der Ausschluss von öffentlichen Aufträgen für bis zu drei Jahre.

Kann das LkSG-Beschwerdeverfahren mit der HinSchG-Meldestelle kombiniert werden?

Ja, viele Unternehmen betreiben einen gemeinsamen Meldekanal — das ist zulässig und effizient. Zu beachten: Das LkSG-Beschwerdeverfahren muss auch externen Personen entlang der Lieferkette offenstehen (nicht nur eigenen Beschäftigten), öffentlich zugänglich dokumentiert sein und die Verfahrensgrundsätze des § 8 LkSG erfüllen, während parallel die Anforderungen des HinSchG (Fristen, Vertraulichkeit, Fachkunde) gelten.

Wird das LkSG durch die EU-Lieferkettenrichtlinie (CSDDD) abgelöst?

Die CSDDD wurde 2024 verabschiedet, durch das EU-Omnibus-Paket (2025) aber entschärft und in der Anwendung verschoben; auch Anpassungen des LkSG werden politisch diskutiert. Bis zu einer tatsächlichen Gesetzesänderung gilt das LkSG unverändert fort — und die Kernkompetenzen (Risikoanalyse, Prävention im Einkauf, Beschwerdeverfahren) bleiben unter jedem künftigen Regime relevant.

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